Terms & Conditions

Rechtliches

  

Haftungshinweis
Aus technischen Gründen müssen wir uns Abweichungen gegenüber den in der Website und den Datenblättern abgedruckten Darstellungen vorbehalten.

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Copyright und Urheberrecht
Alle Artikel von rosenberger.com/osi unterliegen dem Urheberrecht von Rosenberger OSI. Rosenberger OSI gestattet die Übernahme von Texten in Datenbestände, die ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Die Übernahme und Nutzung der Daten zu anderen Zwecken bedarf der schriftlichen Zustimmung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
1) Unsere nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Ergänzend gelten die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (“Grüne Lieferbedingungen”) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 
2) Entgegenstehenden oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den “Grünen Lieferbedingungen” abweichenden Bedingungen des Kunden wird von uns ausdrücklich widersprochen, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die “Grünen Lieferbedingungen”  gelten auch dann wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung / den Verkauf an den Kunden vorbehaltlos ausführen; spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die “Grünen Lieferbedingungen” als durch den Kunden angenommen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.
3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1) Unsere Angebote sind in allen Teilen unverbindlich und freibleibend.Es sei denn, es wurde ausdrücklich die Verbindlichkeit vereinbart.     
2) Angebote und Angaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen usw. - auch bezüglich der Preisangaben - sind frei bleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Tage gebunden.
3) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn Rosenberger OSI diese schriftlich bestätigt. 
5) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schritlich vereinbart wird.
6) Sicherheitserklärung
Der Auftragnehmer erklärt, dass Waren, die im Auftrag für den AEO produziert, gelagert, befördert, an diese geliefert oder von diesen übernommen werden
a) an sicheren Betriebsstätten und Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden.
b) während Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind, dass für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme dieser Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist. Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1) Die im Vertrag festgeschriebenen Preise gelten nur, soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum nicht mehr als 5 Monate liegen. Ist daraufhin eine Preissteigerung wegen Umständen, die auf eine Kostensteigerung (Lohnkosten, Materialkosten o.ä.) zurückzuführen ist, die Rosenberger OSI nicht zu vertreten hat, um mehr als 10% erfolgt, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, bzw. Lager- oder Geschäftsräumen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 
4) Sämtliche Rechnungen sind sofort netto Kasse zu bezahlen.
5) Werden Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang beglichen, tritt gemäß & 286 III BGB ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. Wir sind berechtigt, Zahlungsverzug auch vor Ablauf der vorbenannten Frist durch Mahnung herbeizuführen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu bezahlen und sonstige Verzugsschäden zu ersetzen.
6) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitige bestehenden Forderungen von Rosenberger OSI gegenüber dem Kunden fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist. Der Kunde kann dies abwenden, wenn er den Nachweis erbringt, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft.
7) Rosenberger OSI ist zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln nicht verpflichtet. Etwaige Entgegennahme gilt erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Wechsel- und Diskontspesen hat der Kunde zu tragen. Die Wechselhergabe kann nicht zur Gewährung von Skonto führen. Ratenzahlungen sind nur zulässig, wenn dies bei der Bestellung vereinbart wurde.
8) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Kunden ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
9) Solange unsere fälligen Forderungen nicht beglichen sind, sind wir zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. In einem solchen Falle hat nach Fristsetzung und Benachrichtigung des Kunden während des Ruhens unserer Lieferpflicht ein unter Verzugsetzen durch den Kunden keine rechtsverbindliche Wirkung. Weitere Rechts- und Schadenersatzansprüche behalten wir uns vor.
10) Zahlungen sind nur rechtsgültig, wenn sie an uns gerichtet sind. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter unserer Firma sind nur rechtswirksam, wenn diese eine Inkassovollmacht vorweisen.

§ 4 Mindestbestellwert
Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 1000,00. Bei Unterschreitung dieses Betrages werden 85,00 € als Bearbeitungsgebühr auf den Warenwert aufgeschlagen.

§ 5 Lieferungen und Lieferzeiten
1) Die von Rosenberger OSI genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" schriftlich bestätigt worden.
2) Der Liefertermin durch Rosenberger OSI steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Rosenberger OSI macht dem Kunden unverzüglich Mitteilung, falls eine Selbstbelieferung nicht oder verspätet stattfindet.
3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Bei Rückständen von vom Kunden beizubringenden Sachen, gleich welcher Art, wird von uns ein neuer Termin festgelegt.
4) Bei nachträglichen Änderungen auf Wunsch des Kunden bleibt eine Verlängerung des Liefertermins vorbehalten. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn das Liefergut rechtzeitig zur vertragsgemäßen Abnahme in einem unserer Werke bereit gestellt ist oder mangels durchgeführter Abnahme Meldung der Versandbereitschaft erfolgte bzw. das Liefergut unser Werk verlassen hat.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Rosenberger OSI die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Rosenberger OSI auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu verteten. Sie berechtigen Rosenberger OSI, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsobjektes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. II Nr. 4 BGB, oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretender Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 6 Urheber- und sonstige Rechte / Geheimhaltung
1) Sämtliche von uns übergebenen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Pläne, Kostenvoranschläge, Abbildungen und dergleichen stehen in unserem ausschließlichen, unveräußerlich Eigentum; etwa insoweit bestehende Urheberrechte stehen uns zu. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, verfielfältigt, Dritten zugänglich oder sonst wie in den Verkehr gebracht werden und sind jederzeit auf Verlangen an uns zurückzugeben. Ebenso ist ein Nachbau unserer Erzeugnisse durch den Kunden oder durch Dritte im Auftrag oder unter Mithilfe des Kunden unzulässig, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach Kundenangaben und -vorschriften gefertigt wurden. Verfahrensrechte, die wir dem Kunden, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannt gemacht haben, dürfen nur für den Vertrag vorgesehen bzw. spezifizierten Verwendungszweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig.
2) Der Kunde ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit einem erbetenen Angebot oder einem zu erfüllenden Vertrag sich ergebende oder gewonnene Erkenntnisse, sowie sämtliche damit zusammenhängende kaufmännische oder technische Daten, insbesondere gewonnene oder aufgrund von Verhandlungen und Betriebsbegehungen gemutmaßte Einzelheiten über unsere Produktionsverfahren und Produktionseinrichtungen als unser Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde hat seine Erfüllungsgehilfen in geeigneter Weise zu verpflichten.
3) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 1) und 2) gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen des BGB, UrhG und UWG. Daraus können sich sowohl zivilrechtliche Schadenersatzansprüche für Rosenberger OSI, wie auch strafrechtliche Folgen ergeben.
4) Sofern wir im Auftrag des Kunden nach von ihm übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen, oder nach vom Kunden vorgegebenen Verfahrenswünschen fertigen, übernimmt dieser die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter auf Verfahrensrechte, nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so sind wir, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadenersatz vom Kunden zu verlangen. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dergleichen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrundegelegten Materialeinsätzen etc. stellt uns der Kunden von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Umsatzsteueridentifikationsnummer
Kunden aus Ländern der europäischen Union sind verpflichtet, uns ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer bei Bestellung zu nennen. Falls der Kunde uns diese Nummer nicht oder unzutreffend nennt, sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden zu verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, eine uns genannte Umsatzsteueridentifikationsnummer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

§ 8 Gefahrenübergang und Verpackungskosten
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Die Lieferung erfolgt auf eigene Gefahr und Rechnung des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung durch eigene Beförderungsmittel des Verkäufers erfolgt. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf Anweisung des Kunden abgeschlossen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde alleine.

§ 9 Liefermengen, Liefermaße und Lieferbedingungen
1) Wir sind grundsätzlich berechtigt gegenüber den Auftragsmengen eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5 % vorzunehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für die Berechnung des Preises sind tatsächliche Liefermengen maßgebend. Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Unsere Waren werden im Rahmen eines Warensammeltransports innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unfrei an den Lieferanten – Baustellen erdgeschoßig bzw. unverzollt – an die Grenze geliefert.
2) Die Lieferfristen beziehen sich stets auf die Auslieferung aus unserem Werk. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist dabei vorbehalten. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich an uns abzusenden.

§ 10 Haftung für Mängel
1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Übergabe im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel Rosenberger OSI unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Erhalt schriftlich mitzuteilen.
Offensichtliche Mängel, die verspätet, als entgegen der vorstehenden Pflicht, genügt wurden, werden von Rosenberger OSI nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Kunden unverzüglich nach dem Entdecken Rosenberger OSI gegenüber mitzuteilen.
3) Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.
4) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist Rosenberger OSI eine Frist von mindestens 3 Wochen zu gewähren.
5) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
a) Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht von Rosenberger OSI Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache, eine Neuherstellung des Werkes oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei Rosenberger OSI nach eigenem Ermessen. 
b) Darüber hinaus hat Rosenberger OSI das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
c) Soweit die Schadensansprüche des Kunden ausgeschlossen wurden, bezieht sich dies nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von OSI oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Rosenberger OSI beruhen und auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichverletzung von Rosenberger OSI oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Rosenberger OSI beruhen. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6) Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere wenn der Mangel oder Schaden auf unsachgemäßen Gebrauch oder Überbeanspruchung zurückzuführen ist. In jedem Fall ist eine Haftung auch ausgeschlossen, wenn ein natürlicher Verschleiß vorliegt oder ein Schaden durch unsachgemäße Behandlung und Pflege oder Nichtbeachtung der Montage- und Gebrauchsvorschriften oder durch Verwendung nicht empfohlener Montagewerkzeuge eingetreten ist.
7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, ab Übergabe an den Kunden, für neue und  für gebrauchte Sachen 1 Jahr seit Auslieferung bzw. Übergabe. Bei Werkverträgen verjähren Mängelgewährleistungsansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer beweglichen Sache liegt, in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. 

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1) Jede von Rosenberger OSI gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Bei Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt) Eigentum von Rosenberger OSI. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Kunden ist keinesfalls gestattet.
2) Sollte der Kunde eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an Rosenberger OSI ab. Rosenberger OSI nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzubeziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Kunde bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an Rosenberger OSI zu zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisanforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig.
Rosenberger OSI ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
3) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist Rosenberger OSI sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von Rosenberger OSI gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
4) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er wesentlich gegen eine andere ihm obligende Verpflichtung oder wird über sein Vermögen das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir ohne weitere Mahnung und Fristsetzung nach unserer Wahl auch berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. Bei unter Aufrechterhaltung des Vertrages die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. Bei dieser Verwertung sind wir an die gesetzlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf nicht gebunden, so dass die Verwetung in der Weise erfolgen kann, die eine bestmögliche Verwertung erwarten lässt.
Die Rücknahme der gelieferten Gegenstände ist im Falle des Verzugs in der Weise möglich, dass von uns beauftragte Personen die Geschäftsräume des Kunden betreten dürfen und die gelieferten Gegenstände selbst in Besitz nehmen können.
Bereits geleistete Anzahlungen werden zinslos, ohne Entschädigung und unter Abzug von Kosten für Projektierung, Verkauf, Transport, Montage, Demontage, Entwertung und Benutzung, Überholung durch neue Modelle sowie entgangenem Gewinn zurückbezahlt. Bei Sonderanfertigung ist der Abzug eines entsprechenden größeren Betrages für Entwertung berechtigt. Übersteigt die Summe dieser Abzüge die Anzahlung, so ist der Besteller verpflichtet, die Differenz nachzuzahlen.
5) Wiederverkäufer können die uns gehörige Ware weiter veräußern, müssen dieselbe jedoch unter dem gleichen Eigentumsvorbehalt und mit besonderer Rechnung getrennt von anderen Waren verkaufen, solange unser Eigentumsanspruch darauf lastet. Ist der Wiederverkäufer auf diesen oder sonstigen Geschäftsvorgängen mit seinen Zahlungen oder sontigen Verpflichtungen in Verzug, so darf ein Verkauf der Ware nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung erfolgen. Die entstandene Forderung gilt als stillschweigend an uns abtgetreten und es gelten Zahlungen des Zweitkäufers an den Wiederverkäufer (Erstkäufer) als für uns treuhänderisch vereinnahmt. Die Abtretung der Forderung an uns erfolgt nur sicherheitshalber und berührt nicht die Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Erstkäufers uns gegenüber. Der Erstkäufer hat die Abtretung der Forderung dem Zweitkäufer schriftlich bekannt zu geben, sobald er mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Der Weiterverkauf der Ware darf nur zu einem Preis erfolgen, der eine vollständige Abdeckung unserer Forderung gewährleistet.
6) Die Geltendmachung der Rechte von Rosenberger OSI aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.
7) Überschreiten die uns zustehenden Sicherheiten und abgetretenen Forderungen eine Sicherung von 120 % der Forderungen von Rosenberger OSI gebenüber dem Kunden, so werden diese im Übrigen freigegeben.

§ 12 Rücktrittsrechte von Rosenberger OSI
Rosenberger OSI ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungeinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Rosenberger OSI und dem Kunden handelt.
2) Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von Rosenberger OSI stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen nach dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
2)Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von Rosenberger OSI ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 14 Schlussbestimmung
1) Sofern einzelne Bedingungen des Vertrages oder Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, gilt die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen wird hiervon nicht berührt.
2) Nebenabreden sind keine getroffen. Solche gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung.